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Reiseveranstalter verzichten auf Nachforderungen trotz steigender Kerosinpreise

Reiseveranstalter wie Tui und Dertour bestätigen, dass trotz steigender Kerosinpreise keine Nachzahlungen für bereits gebuchte Urlaube gefordert werden. Zukünftige Buchungen könnten jedoch betroffen sein, sollten die Preise weiterhin steigen.

Reiseveranstalter verzichten auf Nachforderungen trotz steigender Kerosinpreise
KI-generiert

Die großen deutschen Reiseveranstalter haben angekündigt, dass sie trotz der steigenden Kerosinpreise keine nachträglichen Preiserhöhungen für bereits gebuchte Reisen vornehmen werden. Dies wurde in einer Umfrage unter den Anbietern Tui, Alltours und Dertour berichtet.

Aktuell müssen Kunden also nicht befürchten, dass ihre Urlaubsreisen gestrichen werden. „Bei uns fällt nichts aus“, erklärte Aage Dünhaupt, Sprecher von Tui, in einem Interview. Auch Jens Völmicke, Sprecher von Alltours, betonte: „Wir gehen davon aus, dass unsere Gäste wie geplant ihren gebuchten Sommerurlaub genießen können.“ Christoph Debus, der Geschäftsführer der Rewe-Touristiktochter Dertour-Group, äußerte sich ebenfalls optimistisch und sagte: „Für die Sommerferien und den Herbst rechnen wir derzeit mit einer insgesamt stabilen Kapazität.“

Allerdings könnte sich die Situation für zukünftige Buchungen ändern. Debus wies darauf hin, dass der Kerosinpreis momentan steige und, falls dieses Niveau bestehen bleibe, Kostensteigerungen für neue Buchungen nicht ausgeschlossen werden können. Reiseveranstalter haben das Recht, die Preise nachträglich zu erhöhen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und gestiegene Kosten, wie beispielsweise für Kerosin, nachweislich erforderlich sind. Aktuelle Informationen zu den Preisen finden Sie in unserem Artikel über Heizöl und Preistrends.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Preiserhöhungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter enthalten in der Regel sogenannte Änderungs-Vorbehaltsklauseln. Laut geltendem Recht dürfen höhere Treibstoffkosten nach Abschluss des Reisevertrags als Grund für eine nachträgliche Preiserhöhung herangezogen werden. Ein solcher Preisaufschlag muss jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Bei Erhöhungen von mehr als 8 Prozent haben die Kunden ein Sonderrücktrittsrecht.

Für individuell Reisende gilt hingegen, dass die Airline den Ticketpreis nicht einfach nachträglich erhöhen darf, da dies eine Vertragsänderung darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich über die Rechte der Verbraucher zu informieren, insbesondere wenn es um Rückrufaktionen geht, wie sie bei Mercedes-Benz vorkommen können.

Reiseausfälle und Entschädigungen

Die Kunden müssen derzeit keine Streichungen von Reisen befürchten. Sollte jedoch ein bereits gebuchter Flug gestrichen werden, haben Verbraucher gemäß europäischem Recht Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises oder auf eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Dies gilt insbesondere, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat oder der Flug von einem EU-Flughafen starten soll.

Im Falle von Flugstreichungen, die weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt werden, können Betroffene laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung auch Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 Euro haben.

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Quellen: n-tv

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