Besonderer Kündigungsschutz für Eltern während der Elternzeit
Eltern, die in der Elternzeit eine Pause einlegen, um sich um ihr Kind zu kümmern, sind durch einen speziellen Kündigungsschutz geschützt. Dieser Schutz ist dafür gedacht, Eltern in dieser sensiblen Lebensphase zu unterstützen, damit sie sich voll und ganz auf ihre familiären Verpflichtungen konzentrieren können. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, macht deutlich, dass Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigungen aussprechen dürfen. Dies gilt selbst in Fällen, in denen möglicherweise eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen in Betracht gezogen wird.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Es gibt jedoch eine Ausnahme von diesem Schutz: Bei der Schließung eines Betriebs kann auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen. In solchen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich, die je nach Bundesland variieren kann. Diese Regelung stellt sicher, dass der Kündigungsschutz nicht in allen Situationen uneingeschränkt greift.
Dauer des Kündigungsschutzes
Der Anspruch auf Elternzeit erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren. Der Kündigungsschutz tritt jedoch bereits vor dem offiziellen Beginn der Elternzeit in Kraft. Er gilt frühestens acht Wochen vorher, wenn das Kind unter drei Jahren ist, und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahren alt ist. Nach Beendigung der Elternzeit kann der Arbeitgeber erneut kündigen, jedoch erst nach dem Ende dieses Zeitraums. Dies bedeutet, dass eine Kündigung während der Elternzeit nicht möglich ist, sodass Arbeitnehmer nicht unmittelbar nach Ablauf des Schutzes gekündigt werden können.
Anspruch auf Elterngeld
Eltern haben das Recht auf Elterngeld, unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig, arbeitslos oder studierend sind, solange sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass sie ihr Kind selbst betreuen und mit ihm im gleichen Haushalt leben. Zudem dürfen sie im Durchschnitt nach der Geburt des Kindes nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Eine Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs von Elterngeld ist grundsätzlich erlaubt.
Änderungen bei den Einkommensgrenzen
Ab April 2025 gilt eine neue Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt darf maximal 175.000 Euro betragen, was einer Senkung von zuvor 200.000 Euro entspricht. Das zu versteuernde Einkommen setzt sich aus den gemeinsamen Bruttoeinkünften abzüglich der Freibeträge, Werbungskosten und anderer steuerlich abziehbarer Ausgaben zusammen. Für das Elterngeld gibt es unterschiedliche Modelle, darunter Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus.
Quellen: n-tv
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