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Steuererklärung 2025: Pauschalen erleichtern Ihre Abgabe

Die Abgabefrist für die Steuererklärung rückt näher. Der Artikel beleuchtet, wie Sie mit verschiedenen Pauschalen Ihre Steuererklärung 2025 unkomplizierter gestalten können.

Steuererklärung 2025: Pauschalen erleichtern Ihre Abgabe
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Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung rückt näher. In diesem Zusammenhang wird erläutert, welche Pauschalen Sie legal und ohne großen Aufwand in Anspruch nehmen können.

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Steuererklärung: Wo das Finanzamt nicht so genau hinschaut

Die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist für viele Menschen eine lästige Pflicht. Umso erfreulicher ist es, dass es Möglichkeiten gibt, diese Aufgabe mit geringem Zeitaufwand zu bewältigen. Das Schlüsselwort hierbei lautet: Steuerpauschalen.

Diese Beträge können Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen, ohne dass Sie dafür detaillierte Nachweise erbringen müssen. Das bedeutet, dass an diesen Stellen die Steuererklärung nicht bis ins kleinste Detail geprüft wird. Dies soll sowohl den Beamten als auch den Steuerpflichtigen die Arbeit erleichtern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Belege und Nachweise zwar nicht eingereicht werden müssen, aber für mögliche Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden sollten.

Wichtige Pauschalen im Überblick

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

Für Arbeitnehmer, die zur Arbeit pendeln, gilt seit 2026 ein Satz von 38 Cent pro Kilometer für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs sind.

Wenn Sie kein eigenes Auto nutzen, können Sie maximal 4.500 Euro pro Jahr ansetzen. Bei einer 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt in der Regel 230 Arbeitstage an. Selbst wenn Sie keine weiteren Werbungskosten geltend machen können, lohnt sich die Angabe bereits ab einer Entfernung von 15 Kilometern, da Sie damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro überschreiten.

Diese Pauschale wird automatisch bei jedem Steuerzahler berücksichtigt, sodass sich ein Eintrag der einzelnen Posten in der Steuererklärung erst dann lohnt, wenn Sie damit über 1.230 Euro kommen. Die Angaben zur Pendlerpauschale tragen Sie in der Steuererklärung in die Anlage N ab Zeile 30 ein.

Homeoffice-Pauschale

Wenn Sie überwiegend im Homeoffice arbeiten, dürfen Sie für jeden Tag sechs Euro als Tagespauschale ansetzen, maximal jedoch 1.260 Euro im Jahr (entspricht 210 Homeoffice-Tagen). Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Sie die Pauschale geltend machen, wenn Sie diesen an bestimmten Tagen nicht nutzen. Die Homeoffice-Pauschale gehört ebenfalls in die Anlage N und ist in Zeile 61 einzutragen.

Arbeitsmittel

Beruflich genutzte Gegenstände wie Laptops, Bürostühle oder Fachliteratur zählen zu den Arbeitsmitteln und sind ebenfalls absetzbar. Wer keine Einzelquittungen vorlegen möchte, kann pauschal 110 Euro pro Jahr ansetzen (Anlage N, ab Zeile 57). Diese Pauschale lohnt sich jedoch nur, wenn keine wertvolleren Anschaffungen getätigt wurden, da die 110 Euro schnell überschritten werden können.

Kontoführungsgebühren

Die Kontoführungsgebühren für Ihr Girokonto, auf das Lohn und Gehalt überwiesen werden, können pauschal mit 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten angegeben werden. Diese Kosten sind in den Zeilen 65 bis 66 in der Anlage N einzutragen.

Es ist wichtig zu wissen, dass Depotgebühren oder Ordergebühren bei Wertpapieren nicht mehr absetzbar sind. Diese Kosten sind durch die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer im Wortsinne „abgegolten“.

Telefonkosten

Wenn Sie Ihr privates Telefon auch für berufliche Zwecke nutzen, können Sie 20 Prozent der Telefonkosten geltend machen, jedoch maximal 20 Euro monatlich. Dies ergibt einen jährlichen Pauschalbetrag von maximal 240 Euro. Diese Angaben gehören ebenfalls in die Zeilen 65 bis 66 in der Anlage N.

Bewerbungskosten

Wer sich beruflich neu orientiert und Bewerbungen verschickt, kann diese Kosten ebenfalls absetzen, ohne jede Quittung einzeln sammeln zu müssen (Anlage N, Zeilen 65 bis 66). Für Bewerbungen per E-Mail gilt eine Pauschale von 2,50 Euro, während bei Bewerbungen per Mappe 8,50 Euro pro Bewerbung angesetzt werden können.

Berufskleidung

Nicht jede Bekleidung gilt automatisch als Berufskleidung. Absetzbar sind nur typische Berufsbekleidungen wie Schutzkleidung, Uniformen oder weiße Arztkittel. Für diese kann entweder die tatsächliche Summe oder eine Pauschale zwischen 150 und 200 Euro pro Jahr angegeben werden. In der Steuererklärung sind die Kosten in den Zeilen 57 bis 58 in der Anlage N einzutragen.

Vorsicht bei ungewöhnlichen Angaben

Obwohl das Finanzamt bei den genannten Pauschalen großzügig ist, wird es genau hinschauen, wenn Sie darüber hinausgehende, ungewöhnlich hohe Kosten ansetzen oder Einzelausgaben ohne plausiblen Grund geltend machen. In solchen Fällen kann das Finanzamt Nachweise anfordern und gegebenenfalls die tatsächlichen Ausgaben eintragen.

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